Home Irland – das ultimative Reiseziel für Hechtangler Gesetzliche Bestimmung zum Erhalt der Hecht-Population

Gesetzliche Bestimmung zum Erhalt der Hecht-Population

Naturschutz ist unumgänglich, um die hohe Qualität von Irlands Hechtfischerei zu erhalten. Irland hat heute die europaweit besten Bestimmungen zum Schutz der Hechte erlassen.

Die Hecht-Verordnung Nr. 809 von 2006 sieht folgende Regelungen vor:

  • Pro Angeltag darf nur 1 Hecht entnommen werden
  • Hechte größer als 50 cm dürfen nicht getötet werden
  • Der Besitz von mehr als einem ganzen Hecht oder mehr als 0.75 Kg Hechtfleisch ist verboten (dies gilt nicht für Personen, die Hechte oder Hechtteile bestimmungsgemäß einlagern)
  • Der Besitz von mehr als 12 Weißfischen zum Gebrauch als Köder, ist verboten
  • Es dürfen beliebig viele Salzwasserfische als Köder zum Hechtangeln mitgeführt werden.

Entgegen der alten Verordnung dürfen nun keine Trophäenfische mehr entnommen werden. Somit sind Hechte mit mehr als 9 kg aus Flüssen oder 13 kg aus Seen ebenfalls geschützt und dürfen nicht getötet werden, wie das nach der alten Verordnung noch erlaubt war.

Die vollständigen Schutzbestimmungen der Verordnung 809 können auf hier eingesehen werden unter: Folgende Gesetze wurden zum Schutz unserer Hecht und Weißfisch-Bestände erlassen. [.doc, 56kb]

Weitere Bestimmungen für Hechtangler:

Angeln auf Weißfisch

Die Verordnung zum Schutz von Weißfischen umfasst unter anderem folgende Regeln:

  • Mehr als 4 Weißfische dürfen pro Tag nicht entnommen werden.
  • Weißfische länger als 24 cm dürfen nicht entnommen werden
  • Der Verkauf von Weißfischen ist verboten. Dies gilt nicht für Angelgerätehändler mit einer behördlichen Ausnahme.

Die Regeln können im Internet eingesehen werden unter: Folgende Gesetze wurden zum Schutz unserer Hecht und Weißfisch-Bestände erlassen. [.doc, 56kb]

Allgemeine Regeln für das Angeln im Süßwasser

Laut Verordnung darf nur mit maximal zwei Handangeln gefischt werden (Verordnung Nr. 595). Das Angeln mit Lebendködern ist verboten (Verordnung 592). Das Umsetzen von Rotaugen (Rutilus rutilus) von einem Gewässer in ein anderes Gewässer ist verboten (Verordnung 561).

Gesetz zum Fang und Schutz von Aalen Nr. C.S. 303, 2009

In sämtlichen Fischereibezirken ist es Personen verboten

  • Aale zu entnehmen oder auf Aal zu fischen. Auch die Mithilfe oder der Versuch ist strafbar.
  • gefangene Aale zu besitzen oder zu verkaufen oder zum Kauf anzubieten.