Home Fischereiverordnung in Irland

Fischereiverordnung in Irland

Vorschriften

Fischereiverordnung in Irland…

Lachs

Das Lachs- und Meerforellenkennzeichnungssystem reguliert die Lachs- und Meerforellenfischerei in Irland und wird von Inland Fisheries Ireland verwaltet. Bitte beachten Sie, daß die Bestimmungen und Verordnungen evtl. Änderungen unterliegen. Alle Inhaber einer Angellizenz müssen bei allen entnommenen Lachsen (jeglicher Größe) und bei Meerforellen (über 40 cm) ein Kiemenmarkierungsband anbringen.

Hect und weissfisch

AUS GRÜNDEN DER ARTERHALTUNG SOLLTEN ALLE HECHTE WIEDER SCHONEND ZURÜCKGESETZT WERDEN.

Folgende Gesetze wurden zum Schutz unserer Hecht und Weißfisch-Bestände erlassen. Ein Verstoß gegen diese Gesetze kann zur Konfiszierung von Angel, Boot und Ausrüstung führen. Des Weiteren können hohe Geldstrafen verhängt werden.

In der vorliegenden Hecht und Weißfisch Verordnung bezeichnet “Weißfisch” jedweden Süßwasserfisch, ausgenommen Hecht, Lachs, Forelle, Aal oder Elritze;

VERORDNUNG ZUM SCHUTZ VON HECHTBESTÄNDEN NR. NO.  809, 2006

  • Pro Angeltag darf nur 1 Hecht entnommen werden
  • Hechte größer als 50 cm dürfen nicht getötet werden
  • Der Besitz von mehr als einem ganzen Hecht oder mehr als 0.75 Kg Hechtfleisch ist verboten (dies gilt nicht für Personen, die Hechte oder Hechtteile bestimmungsgemäß einlagern)
  • Der Besitz von mehr als 12 Weißfischen zum Gebrauch als Köder, ist verboten
  • (i) Der Besitz von mehr als 12 Weißfischen zum Gebrauch als Köder zum Angeln von Hechten ist verboten.
  • Für den Fall, dass eine Person mehr als 4 Weißfische zum Gebrauch als Köder zum Angeln von Hechten im Sinne des oben genannten Paragraphen (i) in ihrem Besitz hat, so muss diese
  • (a) die Fische bei einem bei den regionalen Behörden registrierten Anglerausrüster oder Händler von Köderfischen erworben haben, in deren Fischgebieten der Ausrüster oder  Händler seinen Geschäftssitz hat, und
  • (b) eine Kaufquittung erhalten und diese aufbewahrt hat.

VERORDNUNG ZUM SCHUTZ VON WEISSFISCHBESTÄNDEN UND VERKAUFSVERBOT VON WEISSFISCH NR. 806, 2006

  • Unter keinen Umständen darf eine Person an einem Tag mehr als 4 Weißfische fangen und töten.
  • Unter keinen Umständen darf eine Person einen Weißfisch fangen und töten, der länger als 25 cm ist, die Messung erfolgt in grader Linie von der Nasenspitze bis zur Gabelung in der Schwanzspitze.
  • Jedweder unabsichtlich gefangene Weißfisch, der einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung darstellt, ist vorsichtig zu behandeln und ohne jedwede vermeidbare Verletzungen wieder in das Gewässer zu setzen, dem er entnommen wurde.
  • Der Verkauf oder das Angebot von jedwedem Weißfisch durch jedwede Personen ist verboten, unabhängig davon, auf welche Art und Weise dieser gefangen wurde. Ausgenommen davon sind die Bezirke Louth und Moville.
  • Der Bezirk “Louth Area” wird durch Paragraph 31 des Britisch-Irischen Gesetzes von 1999 (Nr. 1) definiert.  („The British –Irish Agreement Act 1999 (No.1 of 1999)“)
  • Der Bezirk “Moville Area” wird durch Paragraph 2 des Foyle Fischereigesetzes von 1952 (Nr. 5/1952) definiert, („The Foyle Fisheries Act 1952 (No.5 of 1952)“).
  • Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs von lebendem Fisch als Köder von Süßwasserfisch ist verboten.
  • Das Umsetzen von Rotaugen (Rutilus rutilus) von jedwedem Gewässer in ein anderes Gewässer ist verboten.
  • Das Angeln nach Hechten und Weißfischen mit jedweden anderen Ausrüstungen als Angel und Angelschnur ist verboten.
  • Der Gebrauch von mehr als gleichzeitig zwei (2) Angeln zum Angeln nach Hecht und Weißfisch in Süßwasser zu jedwedem Zeitpunkt ist verboten.
  • Bitte keinen Müll hinterlassen.
  • Bitte kein offenes Feuer anzünden.

Barsch

  • Das Mindestmaß für Wolfsbarsch beträgt 42 cm.
  • Angler dürfen vom 01. Januar bis 30. Juni keine Fische nehmen oder töten.
  • Angler dürfen maximal eine Fische innerhalb 24 Stunden entnehmen und mit sich führen vom 01. Juli bis 31. Dezember.

Aal

Gesetz zum Fang und Schutz von Aalen

In sämtlichen Fischereibezirken ist es Personen verboten

  • Aale zu entnehmen oder auf Aal zu fischen. Auch die Mithilfe oder der Versuch ist strafbar.
  • gefangene Aale zu besitzen oder zu verkaufen oder zum Kauf anzubieten.